Die Rekurrenten vermöchten sodann aus dem Umstand, dass die Steuerverwaltung die Vereinnahmung von Dividenden und von Gewinn aus Verkauf eines Teils der Aktien durch die H.________ AG nie bemängelt habe, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, sei der Steuerverwaltung die Mangelhaftigkeit der Übertragung doch erst im Steuerjahr 2017 bekannt geworden. Der vermeintliche Rückkauf im Jahr 2016 sei angesichts der fehlenden Übertragung steuerrechtlich unbeachtlich bzw. habe dieser lediglich dazu geführt, dass die Zahlung des Rekurrenten an die H.________ AG als Kapitaleinlage zu betrachten gewesen sei.