E. Am 27. April 2021 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass die Aktien der F.________ AG als notwendige Voraussetzung der Begründung der (im Erwerbszeitpunkt noch im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten) Belegarzttätigkeit erworben worden seien. Aufgrund ihrer technisch-wirtschaftlichen Funktion stellten die Aktien folglich Geschäftsvermögen dar. So sei nie eine rechtswirksame Übertragung der Aktien auf die H.________ AG erfolgt, zumal die zivilrechtlichen Erfordernisse (Zustimmung des Verwaltungsrats der F.________ AG zur Übertragung) nicht erfüllt gewesen seien.