Die Argumentation der Steuerverwaltung, wonach eine Überführung ins Privatvermögen aus rechtlicher Sicht aufgrund der tatsächlichen Verknüpfung mit der Belegarzttätigkeit des Rekurrenten nicht möglich gewesen sein solle, gehe fehl, zumal sie dabei verkenne, dass der Rekurrent seit 2010 keine Belegarzttätigkeit im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Schliesslich könne dem Rekurrenten auch nicht vorgeworfen werden, er habe die Aktienübertragung vom 18. August 2016 im Hinblick auf den Verkauf der Aktien der F.________ AG an die I.________ AG vorgenommen. So seien die Ak-