Durch den entsprechenden Vermerk im Aktienkaufvertrag habe der Rekurrent klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Aktien im Privatvermögen halten wolle. Die Argumentation der Steuerverwaltung, wonach eine Überführung ins Privatvermögen aus rechtlicher Sicht aufgrund der tatsächlichen Verknüpfung mit der Belegarzttätigkeit des Rekurrenten nicht möglich gewesen sein solle, gehe fehl, zumal sie dabei verkenne, dass der Rekurrent seit 2010 keine Belegarzttätigkeit im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe.