Im Jahr 2016 habe der Rekurrent die 360 Aktien dann explizit von der H.________ AG in sein Privatvermögen erworben und dies entsprechend deklariert; er sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr selbständig erwerbstätig gewesen, weshalb er beim Verkauf im Jahr 2017 keinen steuerbaren Kapitalgewinn erzielt habe. Eventualiter wird vorgebracht, dass selbst wenn nicht von einem Übergang der Aktien im Jahr ________ auf die H.________ AG ausgegangen werden könne, diese nichtsdestotrotz Ende ________ aus dem Geschäftsvermögen des Rekurrenten ausgeschieden seien, zumal zu diesem Zeitpunkt dessen selbständige Erwerbstätigkeit geendet habe.