D. Gegen den Einspracheentscheid haben die Rekurrenten, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ (nachfolgend: Vertreter), Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (nachfolgend: Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragen, der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 sei aufzuheben und es sei der Sonderveranlagung pro 2017 lediglich eine Kapitalleistung von CHF ________ zugrunde zu legen. Der Vertreter macht geltend, die vorliegend relevanten Aktien der F.________ AG hätten sich im Zeitpunkt des Verkaufs an die I.________ AG 2017 im Privatvermögen des Rekurrenten befunden. Primär wird vorgebracht, dass die Aktien im Rahmen der Umstrukturierung per Ende _