Als Belegarzt war der Rekurrent verpflichtet, 400 solcher "Barème-Aktien" zu halten (Ziff. 4 des Aktionärsbindungsvertrags vom 22.8.2007 [nachfolgend: Aktionärsbindungsvertrag] in der Beilage Nr. 7 zu Rekurs und Beschwerde vom 23.2.2021 [nachfolgend: Rekursbeilage]). Eine Zustimmung des Verwaltungsrats der F.________ AG zur Übertragung der Namenaktien auf die H.________ AG lag nicht vor. Die H.________ AG veräusserte bis ins Steuerjahr 2016 insgesamt 80 Aktien der F.________ AG an Dritte. Mit Kaufvertrag vom 18. August 2016 verkaufte die H.______