Mit dem Überschuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 960.-- kann der Rekurrent die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 400.-- problemlos begleichen. Reduziert bzw. auf eine minimale Gebühr festgelegt werden die dem Rekurrenten auferlegten Verfahrenskosten aus dem Grund, weil das Gesuch erst zusammen mit dem Hauptverfahren entschieden wird. Die Prozessbedürftigkeit des Rekurrenten ist somit zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen.