- 11 - über den zivilprozessualen Zwangsbedarf von rund CHF 960.--. Eine allfällige Lohnpfändung kann vorliegend mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden, zumal die Berechnung der pfändbaren Lohnquote am 14. Oktober 2021 vom Betreibungsamt .________ ausgestellt wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist und vom Rekurrenten auch nicht vorgebracht wird, ob aktuell noch eine Lohnpfändung durchgeführt wird. Mit dem Überschuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 960.-- kann der Rekurrent die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 400.-- problemlos begleichen.