19 Abs. 1 StG bei ihm zu erfassen und zu besteuern. Die Steuerverwaltung hat damit bei der Veranlagung des Rekurrenten pro 2019 die unterlassene Amortisation sowie die Aufstockung des Darlehensbetrags zu Recht als geldwerte Leistung der B.________ AG qualifiziert und als Einkommen aufgerechnet. Rekurs und Beschwerde sind demzufolge abzuweisen.