Vielmehr hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil BGer 2C_449/2017 vom 26.2.2019 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass die Leistungen der Kapitalgesellschaft gestützt auf die Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 19 Abs. 1 StG einkommenssteuerrechtlich direkt bei derjenigen Person zu erfassen sind, bei der sie zu einem Reinvermögenszugang geführt haben (E. 2.8). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bewirkt die geldwerte Leistung beim Rekurrenten einen Reinvermögenszugang und ist deshalb als Einkunft im Sinne der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 19 Abs. 1 StG bei ihm zu erfassen und zu besteuern.