Die Leistungen der Gesellschaft an den Rekurrenten als Geschäftsführer müssen infolgedessen ihm direkt zugerechnet werden. Jedoch ist im vorliegenden Fall auch nicht die verrechnungssteuerrechtliche Direktbegünstigungstheorie einschlägig, gemäss welcher die Aufrechnung auch direkt auf der Ebene der dem Beteiligungsinhaber nahestehenden Person vorgenommen werden kann (vgl. hierzu auch BGer 2C_177/2016 vom 30.1.2017, E. 5.4, wonach im Bereich der direkten Bundessteuer stets die Dreieckstheorie anstelle der verrechnungssteuerrechtlichen Direktbegünstigungstheorie Anwendung findet).