Der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend, kommt vorliegend deshalb nicht die sog. Dreieckstheorie zur Anwendung (BGer 2C_449/2017 vom 26.2.2019, E. 2.7). Die Leistungen der Gesellschaft an den Rekurrenten als Geschäftsführer müssen infolgedessen ihm direkt zugerechnet werden.