In der Lehre ist umstritten, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine Person entrichtet werden kann, die nicht Anteilsinhaberin ist. So wird die Auffassung vertreten, dass der Geschäftsführer als Organ eines Unternehmens, der nicht Anteilsinhaber ist, keine verdeckte Gewinnausschüttung erhalten kann (vgl. dazu ausführlich Madeleine Simonek, a.a.O., S. 342 ff., welche geltend macht, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung im Dreieck betrachtet und gedanklich aufgeteilt werden muss einerseits in eine geldwerte Leistung der Gesellschaft an den Anteilsinhaber und andererseits in eine Weiterleitung der erhaltenen geldwerten Leistung vom Anteilsinhaber an die nahestehende Person).