6.3 Vorliegend hat die B.________ AG dem Rekurrenten eine geldwerte Leistung in Höhe von CHF 124'000.-- ausgerichtet. Der Rekurrent ist Geschäftsführer, Verwaltungsratspräsident und Verantwortlicher des Rechnungswesens der B.________ AG. Weiter ist der Rekurrent gemäss eigenen Angaben nicht Beteiligungsinhaber, steht jedoch der Mehrheitsbeteiligungsinhaberin – nämlich seiner Tochter – nahe. In der Lehre ist umstritten, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine Person entrichtet werden kann, die nicht Anteilsinhaberin ist.