6.2 Der Direktbegünstigungstheorie zufolge wird der Beteiligungsinhaber hingegen von vornherein ausgeblendet und die Aufrechnung auf Ebene der dem Beteiligungsinhaber nahestehenden Person vorgenommen. Diese Theorie ist primär im Recht der Verrechnungssteuer gebräuchlich (BGer 2C_177/2016 vom 30.1.2017, E. 5.3; 2C_16/2015 vom 6.8.2015, E. 2.4.2 in: StE 2015 A 21.12 Nr. 16).