-8- 6. Richtet eine Gesellschaft aufgrund eines Beteiligungsverhältnisses geldwerte Vorteile nicht an einen Anteilsinhaber, sondern an eine Drittperson aus, die einem Anteilsinhaber nahesteht, stellt sich die Frage, wem diese Leistungen einkommenssteuerrechtlich zuzurechnen sind. Der Rekurrent bringt vor, er sei an der B.________ AG nicht beteiligt, womit eine verdeckte Gewinnausschüttung auf Stufe der Gesellschaft bei ihm zu keiner Aufrechnung führen dürfe. Zu prüfen bleibt somit, ob die aus dem simulierten Darlehen entrichtete geldwerte Leistung dem Einkommen des Rekurrenten aufzurechnen ist.