Es stehe jedoch jeder Unternehmung frei, Vorschüsse oder Kredite zu gewähren; die Unternehmung trage dann einfach das entsprechende Risiko. Es gehe aber nicht an, dass sich die Steuerverwaltung in derartige geschäftliche Entscheide einmische. Der Rekurrent benutzte die Bezüge somit im Sinn eines Konsumkredits. Die Gewährung eines solch unproduktiven Kredits würde einem Drittvergleich von vornherein nur dann standhalten, wenn dessen Amortisation aus dem laufenden Einkommen bestritten werden kann, wozu der Rekurrent jedoch nicht in der Lage ist (vgl. VGE 100 2016 23 vom 6.6.2017, E. 3.3). Die Rückzahlungsfähigkeit des Rekurrenten ist demnach klar zu verneinen.