Für die Steuerrekurskommission steht somit fest, dass die B.________ AG einem unabhängigen Dritten kein Darlehen zu diesen Konditionen gewährt hätte. Im Weiteren hält die Steuerverwaltung zu Recht fest, dass das gewährte Darlehen nicht durch den Gesellschaftszweck der B.________ AG gedeckt ist, der gemäss Handelsregistereintrag den Kauf, Verkauf und die Vermietung von Baumaschinen sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen und den Handel mit Waren aller Art bezweckt (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Bern).