4.4 Es müssen in einem konkreten Fall nicht alle Indizien, die für eine Simulation sprechen können, vorliegen. Es ist stets anhand der Gesamtumstände zu beurteilen, ob das gewährte Darlehen einem üblichen und marktgerechten Geschäftsgebaren entspricht oder nur durch die beteiligungsrechtliche Beziehung erklärt werden kann. So kann bspw. das Fehlen eines schriftlichen Darlehensvertrags auch auf andere Gründe als eine Simulation zurückgehen und ist allein deshalb wenig aussagekräftig. Auch der Umstand, dass die Darlehensgewährung nicht vom statutarischen Geschäftszweck des Unternehmens umfasst ist, vermag für sich allein noch wenig auszusagen.