Eine geldwerte Leistung liegt vor, wenn und soweit das zu beurteilende Darlehen einer unabhängigen Drittperson nicht gewährt worden wäre (BGE 138 II 57 E. 3 f.). Ein simuliertes Darlehen liegt aus steuerrechtlicher Sicht nicht nur dann vor, wenn die Parteien subjektiv betrachtet keinen Rückzahlungswillen haben, sondern auch dann, wenn objektiv betrachtet keine Rückzahlungsfähigkeit gegeben ist.