Drittperson nicht erbracht worden wäre, sodass es sich um eine steuerbare Zuwendung handelt, beurteilt sich anhand eines Drittvergleichs (sog. Grundsatz des «dealing at arm's length»). Dabei ist unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einer Drittperson abgeschlossen worden wäre, die mit der Gesellschaft nicht verbunden ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.2; Peter Locher, a.a.O., N. 103 zu Art. 58 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 142 zu Art. 20 DBG; Reich/Weidmann, a.a.O., N. 47 und 50 zu Art. 20 DBG).