4.1 Zu den genannten geldwerten Vorteilen zählen auch die sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen. Es handelt sich dabei um Leistungen einer Gesellschaft an die Inhaberschaft von Beteiligungsrechten oder dieser nahestehende Personen, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären (BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 57 E. 2.2; VGE 2015/131/132 vom 24.9.2015, E. 3.5.1; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 120 ff. zu Art. 20 DBG, derselbe, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, N. 96 ff zu Art.