Strittig und zu prüfen ist demnach, ob dem Rekurrenten in der Steuerperiode 2019 zu Recht geldwerte Leistungen im Umfang von CHF 124'000.-- (CHF 15'000.-- nicht geleistete Amortisationszahlungen und CHF 109'000.-- Erhöhung des Darlehens) als Einkommen aufgerechnet worden sind. 4. Der Besteuerung als Einkommen unterliegen insbesondere die Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 1 DBG). Als solche gelten u.a. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse sowie geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art.