Im Rahmen der Veranlagung der B.________ AG stellte die Steuerverwaltung fest, dass das Darlehen zugunsten des Rekurrenten einerseits erhöht und andererseits nicht wie vorgesehen amortisiert wurde. Folglich rechnete sie die Erhöhung des Darlehens und die fehlende Amortisation in der Höhe von insgesamt CHF 124'000.-- bei der B.________ AG erfolgswirksam auf. Nachdem die Veranlagungsverfügungen der B.________ AG unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren, rechnete die Steuerverwaltung die geldwerte Leistung in Höhe von CHF 124'000.-- bezüglich dem Steuerjahr 2019 auch beim Rekurrenten auf.