Es sei jedoch sein Ziel, das Darlehen zurückzuzahlen. Er sei zudem an der B.________ AG nicht beteiligt, womit eine verdeckte Gewinnausschüttung auf Stufe der Gesellschaft bei ihm zu keiner Aufrechnung führen dürfe. E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: