-2- CHF 70.-- gegenüberstehe, hätte die Gesellschaft einem unabhängigen Dritten ein solches Darlehen mit Bestimmtheit nicht gewährt. Auch wenn der Rekurrent, gemäss eigenen Angaben, nicht Beteiligungsinhaber sei, sei bei ihm ein Vermögenszugang erfolgt, weshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Darlehenserhöhung (CHF 108'586.--) und die fehlende Amortisation (CHF 15'000.--) einkommenssteuerrechtlich bei ihm zu erfassen seien.