Nachdem die Veranlagungsverfügungen der B.________ AG unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren, habe die Steuerverwaltung die geldwerte Leistung über CHF 124'000.-- auch beim Rekurrenten nachgetragen. Es sei davon auszugehen, dass diese Gelder für die Bestreitung der privaten Lebenshaltungskosten und/oder für die Tilgung privater Schulden verwendet worden seien. Da dieser Schuld nur "ein Vermögen" des Rekurrenten von