__ AG sei festgestellt worden, dass das Darlehen zugunsten des Rekurrenten einerseits erhöht und andererseits nicht wie vorgesehen amortisiert worden sei. Die Steuerverwaltung qualifiziere das Darlehen des Rekurrenten folglich als simuliert und habe im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für das Jahr 2019 die Erhöhung und die fehlende Amortisation des Darlehens bei der B.________ AG aufgerechnet. Nachdem die Veranlagungsverfügungen der B.________ AG unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren, habe die Steuerverwaltung die geldwerte Leistung über CHF 124'000.-- auch beim Rekurrenten nachgetragen.