B. Der Rekurrent hat mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde gegen die Einspracheentscheide erhoben. Er beantragt sinngemäss die Streichung der erwähnten Aufrechnung in Höhe von CHF 124'000.--. Der Entscheid der Steuerverwaltung entspreche der Unwahrheit und sei somit widerrechtlich und willkürlich. Aufgrund der beim Rekurrenten erfolgten Lohnpfändung könne zudem kein Kostenvorschuss geleistet werden, weshalb er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stelle. Mit Schreiben vom 13. Februar 2022 hat der Rekurrent eine Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eingereicht.