3. Der Rekurs betreffend Revision der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern 2019 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die Beschwerde betreffend Revision der Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'200.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 6. Es werden keine Parteikosten erhoben.