Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). -7- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend Revision der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerde betreffend Revision der Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.