Dies gilt auch für den von der Vertreterin gemachten Vergleich mit dem umgekehrten Fall einer zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person zu berichtigenden Jahresrechnung. Dass in einer solchen Konstellation ein Nach- und gegebenenfalls ein Strafsteuerverfahren durchgeführt würde, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt wären, ist zwar durchaus möglich (ausführlich hierzu: Markus Berger, a.a.O., S. 556); dies ändert jedoch nichts an der hier zu beurteilenden Sach- und Rechtslage.