Weiter ist die Vertreterin der Auffassung, dass sich der von der Rekurrentin gewählte Verzicht auf eine Revisionsstelle ("opting out") nicht zu ihren Ungunsten auswirken dürfe. Dass die Rekurrentin auf eine Revision verzichtet, ist zwar gesellschaftsrechtlich zulässig (Art. 818 Abs. 1 i.V.m. Art. 727 f. OR), ändert jedoch nichts an der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit ihrer Organe in Bezug auf die Ordnungsmässigkeit der Jahresrechnung. Weiter kommt es für den Ausschlussgrund nach Art. 202 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG nur auf die (fehlende) Sorgfalt im ordentlichen Verfahren an.