-6- Fehleinschätzung während den zwei Jahren" zurückzuführen seien, was den Organen nicht vorgeworfen werden könne (Rekursschrift vom 10.12.2021, Ziff. 2.5.1). Aus dieser vagen Erklärung geht nicht hervor, welche besonderen Umstände es den Geschäftsführern der Rekurrentin verunmöglicht haben sollen, die unrichtige Verbuchungspraxis betreffend nicht definitiver Verkäufe und die ungenügende Wertberichtigung der Debitoren rechtzeitig zu erkennen. Weiter ist die Vertreterin der Auffassung, dass sich der von der Rekurrentin gewählte Verzicht auf eine Revisionsstelle ("opting out") nicht zu ihren Ungunsten auswirken dürfe.