SR 220] in der Fassung vom 1.4.2017). Die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ einer GmbH ist wiederum zuständig für die Genehmigung der Jahresrechnung (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 5 OR). Das Sicherstellen einer handelsrechtskonformen Verbuchung der Geschäftsvorfälle gehört somit in den Verantwortungsbereich der Gesellschaftsorgane. Die Sorgfalt, die von der bilanzierenden Person erwartet werden kann, ist diejenige einer gewissenhaften, mit Bilanzierungsfragen vertrauten Fachperson (Markus Berger, Probleme der Bilanzberichtigung, in: ASA 70 (2002) S. 539 ff., S. 547).