5.1 Eine Revision ist jedoch selbst bei Vorliegen eines Revisionsgrunds ausgeschlossen, wenn die gesuchstellende Person als Revisionsgrund etwas vorbringt, das sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (E. 4 hiervor). Die Geschäftsführer einer GmbH sind u.a. zuständig für die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie für die Erstellung des Geschäftsberichts inkl. Jahresrechnung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 5 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] in der Fassung vom 1.4.2017).