Das falsche Ergebnis sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass Verkäufe von B.________geräten bereits zum Zeitpunkt der Auslieferung an die Kunden erfolgswirksam verbucht worden seien, obwohl diese während einer gewissen Zeitspanne ein bedingungsloses Rücktrittsrecht besässen. Weiter seien teilweise blosse Anfragen, bei denen der Kaufentscheid noch nicht gefällt worden sei, als Verkäufe verbucht worden. Zusätzlich seien die Wertberichtigungen auf den Debitoren (Delkredere) falsch ermittelt worden. Diese Fehler hätten sich auch auf den Bestand der Vorräte und die Steuerrückstellungen ausgewirkt (Rekursschrift vom 10.12.2021, Ziff. 1.3.2 bis 1.3.4).