Sie erklärt, dass die Rekurrentin erst im Rahmen der im Hinblick auf den geplanten Börsengang durchgeführten externen Rechnungsprüfung erfahren habe, dass die beiden genehmigten Jahresabschlüsse 2018 und 2019 handelsrechtswidrig einen wesentlich zu hohen Gewinn ausgewiesen hätten (Rekursschrift vom 10.12.2021, Ziff. 2.4.3). Das falsche Ergebnis sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass Verkäufe von B.________geräten bereits zum Zeitpunkt der Auslieferung an die Kunden erfolgswirksam verbucht worden seien, obwohl diese während einer gewissen Zeitspanne ein bedingungsloses Rücktrittsrecht besässen.