4.2 Die Vertreterin beruft sich auf den Revisionsgrund der (nachträglich) entdeckten erheblichen Tatsache (Art. 202 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 147 Abs. 1 Bst. a DBG). Sie erklärt, dass die Rekurrentin erst im Rahmen der im Hinblick auf den geplanten Börsengang durchgeführten externen Rechnungsprüfung erfahren habe, dass die beiden genehmigten Jahresabschlüsse 2018 und 2019 handelsrechtswidrig einen wesentlich zu hohen Gewinn ausgewiesen hätten (Rekursschrift vom 10.12.2021, Ziff.