Die Revision darf nicht zur Aushöhlung der Rechtsmittelfristen führen. Sie dient nicht dazu nachzuholen, was im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren versäumt worden ist (BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021, E. 6.1; Martin E. Looser, a.a.O., N. 24 zu Art. 147 DBG, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).