4.1 Im Gegensatz zu den ordentlichen Rechtsmitteln wie Einsprache, Rekurs oder Beschwerde stellt die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, welches nur subsidiär zur Anwendung gelangt (vgl. Martin E. Looser, a.a.O., N. 2 zu Art. 147 DBG). Eine Änderung rechtskräftiger Entscheide muss aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensgrundsatzes die Ausnahme bleiben, die nur unter eng umschriebenen, gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich ist. Die Revision darf nicht zur Aushöhlung der Rechtsmittelfristen führen.