3. Ein Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds eingereicht werden (Art. 203 StG; Art. 148 DBG). Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist (Martin E. Looser, a.a.O., N. 3 zu Art. 148 DBG), was bedeutet, dass auf ein verspätetes Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Vorliegend hat die Steuerverwaltung im Revisions- und Einspracheverfahren die Frage, ob die Revisionsfrist eingehalten worden ist, nicht geprüft. Aus den vorhandenen Akten geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt die Rekurrentin den von ihr geltend gemachten Revisionsgrund entdeckt hat.