2. Wie ausgeführt, richten sich Rekurs und Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid, mit dem die Steuerverwaltung ein Revisionsgesuch der Rekurrentin betreffend die Steuerperioden 2018 und 2019 abgewiesen hat. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Abweisung zu Recht erfolgt ist. Trifft dies zu, sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Hat die Steuerverwaltung das Revisionsgesuch hingegen zu Unrecht abgewiesen, sind ihr die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens und Neuverfügung gemäss Art. 204 Abs. 2 StG bzw. Art. 149 Abs. 2 DBG zurückzusenden (vgl. Martin E. Looser in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl.