G. Mit Eingabe vom 14. März 2022 hat die Vertreterin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an ihrem Standpunkt festgehalten. Als Nachweis für die Notwendigkeit der beantragten Bilanzberichtigung hat sie englischsprachige Unterlagen der amerikanischen Revisionsgesellschaft eingereicht. Nach entsprechender Aufforderung durch die Steuerrekurskommission hat die Vertreterin einen Teil dieser Unterlagen zusätzlich mit einer deutschen Übersetzung versehen (Eingabe vom 25.3.2022). H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.