F. Die Steuerverwaltung hat sich am 3. Februar 2022 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Wie bereits im Revisions- und Einspracheverfahren erachtet die Steuerverwaltung den Ausschlussgrund der mangelnden Sorgfalt im Veranlagungsverfahren als erfüllt, der einer Revision entgegenstehe. Für den Fall, dass die Steuerrekurskommission zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte, weist die Steuerverwaltung darauf hin, dass zusätzlich zu prüfen wäre, ob die Frist zur Geltendmachung des Revisionsgrunds eingehalten worden ist.