Eventualiter wird beantragt, die Sache zur Eröffnung eines Revisionsverfahrens an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Zur Begründung bringt die Vertreterin im Wesentlichen vor, dass die Rekurrentin ausserstande gewesen sei, die Fehler in der Jahresrechnung während des ordentlichen Veranlagungsverfahrens zu erkennen, weshalb der von der Steuerverwaltung geltend gemachte Ausschlussgrund für eine Revision nicht greife.