D. Mit Verfügung vom 16. September 2021 (pag. 87-85) wies die Steuerverwaltung das Revisionsgesuch ab. Zur Begründung führte sie namentlich aus, dass es der Rekurrentin mit der ihr zumutbaren Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen wäre, vor Eintreten der Rechtskraft der fraglichen Veranlagungsverfügungen handelsrechtskonforme Jahresrechnungen einzureichen. Aus diesem Grund sei eine Revision ausgeschlossen. Gegen diese Verfügung erhob die Vertreterin im Namen der Rekurrentin am 13. Oktober 2021 Einsprache (pag. 100-91), die von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 11. November 2021 abgewiesen wurde (pag. 104-101).