Dabei habe man festgestellt, dass mehrere Bilanzpositionen unrichtig erhoben worden seien. Die nachträglich vorgenommenen Korrekturen hätten zu einem erheblich schlechteren Ergebnis in den beiden Geschäftsjahren 2018 und 2019 geführt. Weil die ursprünglichen Jahresrechnungen handelsrechtswidrig seien, müssten diese nun auch für die Steuerveranlagung berichtigt werden. Aufgrund der bereits rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen seien diese Korrekturen mittels Revision vorzunehmen.