100 21 452 100 21 453 200 21 330 200 21 331 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 6.7.2023 JCU/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 5. Juli 2023 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Cuccarède, die Fachrichter Bütikofer und Lüthi sowie Leumann als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache der A.________ GmbH vertreten durch C.________ GmbH gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2018 und 2019 (Revision) hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Die A.________ GmbH (fortan: Rekurrentin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag hauptsächlich den Verkauf von B.________geräten. Sämtliche Stammanteile werden von einer in F.________ (Deutschland) domizilierten Gesellschaft gehalten, die ebenfalls als "A.________ GmbH" firmiert. In den hier relevanten Jahren 2018 und 2019 befand sich der Sitz der Rekur- rentin in D.________, bevor der Sitz per 15. Juni 2020 nach E.________ ZG verlegt wurde. B. Mit Verfügungen vom 20. Mai 2020 und vom 18. März 2021 wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Juristische Personen (fortan: Veranlagungs- behörde), für die Steuerperioden 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 (fortan: Steuer- periode 2018) und 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 (fortan: Steuerperiode 2019) defini- tiv veranlagt (Akten Steuerverwaltung, pag. 38-36 und pag. 61-58). Die Veranlagungen basier- ten auf den von der Rekurrentin eingereichten Steuererklärungen und Jahresrechnungen (2018: pag. 35-23; 2019: pag. 57-40). Die Veranlagungsverfügungen für beide Steuerperioden erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. C. Am 7. Juni 2021 stellte die Rekurrentin, vertreten durch die C.________ GmbH (fortan: Vertreterin), bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Recht und Koordination (fortan: Steuerverwaltung), einen Antrag auf Revision der Veranlagungsverfügungen 2018 und 2019 (pag. 82-78). Die Vertreterin erklärte, dass die entsprechenden Jahresrechnungen der Rekurrentin im Hinblick auf einen geplanten Börsengang der Muttergesellschaft (bzw. deren Eigentümerin) durch eine externe Revisionsgesellschaft überprüft worden seien. Dabei habe man festgestellt, dass mehrere Bilanzpositionen unrichtig erhoben worden seien. Die nachträg- lich vorgenommenen Korrekturen hätten zu einem erheblich schlechteren Ergebnis in den bei- den Geschäftsjahren 2018 und 2019 geführt. Weil die ursprünglichen Jahresrechnungen han- delsrechtswidrig seien, müssten diese nun auch für die Steuerveranlagung berichtigt werden. Aufgrund der bereits rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen seien diese Korrekturen mittels Revision vorzunehmen. D. Mit Verfügung vom 16. September 2021 (pag. 87-85) wies die Steuerverwaltung das Re- visionsgesuch ab. Zur Begründung führte sie namentlich aus, dass es der Rekurrentin mit der ihr zumutbaren Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen wäre, vor Eintreten der Rechtskraft der fraglichen Veranlagungsverfügungen handelsrechtskonforme Jahresrechnungen einzureichen. Aus diesem Grund sei eine Revision ausgeschlossen. Gegen diese Verfügung erhob die Vertre- terin im Namen der Rekurrentin am 13. Oktober 2021 Einsprache (pag. 100-91), die von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 11. November 2021 abgewiesen wurde (pag. 104-101). -2- E. Gegen den Einspracheentscheid hat die Vertreterin im Namen der Rekurrentin am 10. Dezember 2021 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurs- kommission) erhoben. Sie beantragt, dass der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung auf- gehoben und die Rekurrentin anhand der rektifizierten Jahresrechnungen zu veranlagen sei. Eventualiter wird beantragt, die Sache zur Eröffnung eines Revisionsverfahrens an die Steuer- verwaltung zurückzuweisen. Zur Begründung bringt die Vertreterin im Wesentlichen vor, dass die Rekurrentin ausserstande gewesen sei, die Fehler in der Jahresrechnung während des or- dentlichen Veranlagungsverfahrens zu erkennen, weshalb der von der Steuerverwaltung gel- tend gemachte Ausschlussgrund für eine Revision nicht greife. F. Die Steuerverwaltung hat sich am 3. Februar 2022 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Wie bereits im Revisions- und Ein- spracheverfahren erachtet die Steuerverwaltung den Ausschlussgrund der mangelnden Sorgfalt im Veranlagungsverfahren als erfüllt, der einer Revision entgegenstehe. Für den Fall, dass die Steuerrekurskommission zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte, weist die Steuerverwal- tung darauf hin, dass zusätzlich zu prüfen wäre, ob die Frist zur Geltendmachung des Revisionsgrunds eingehalten worden ist. G. Mit Eingabe vom 14. März 2022 hat die Vertreterin zur Vernehmlassung der Steuerver- waltung Stellung genommen und an ihrem Standpunkt festgehalten. Als Nachweis für die Not- wendigkeit der beantragten Bilanzberichtigung hat sie englischsprachige Unterlagen der ameri- kanischen Revisionsgesellschaft eingereicht. Nach entsprechender Aufforderung durch die Steuerrekurskommission hat die Vertreterin einen Teil dieser Unterlagen zusätzlich mit einer deutschen Übersetzung versehen (Eingabe vom 25.3.2022). H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die detaillierten Ausführungen der Parteien in den genannten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Gewinn- und Kapitalveranla- gung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] -3- i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Dies gilt auch für Revisionsentscheide (Art. 204 Abs. 3 StG; Art. 149 Abs. 3 DBG). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Re- kurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist da- her beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb grundsätzlich einzutreten (siehe E. 2 hiernach). Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wie ausgeführt, richten sich Rekurs und Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid, mit dem die Steuerverwaltung ein Revisionsgesuch der Rekurrentin betreffend die Steuerperi- oden 2018 und 2019 abgewiesen hat. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Abweisung zu Recht erfolgt ist. Trifft dies zu, sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Hat die Steuerverwal- tung das Revisionsgesuch hingegen zu Unrecht abgewiesen, sind ihr die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens und Neuverfügung gemäss Art. 204 Abs. 2 StG bzw. Art. 149 Abs. 2 DBG zurückzusenden (vgl. Martin E. Looser in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 3 zu Art. 149 DBG). Daraus folgt, dass auf den Antrag der Rekurrentin, die Veranlagungen für die Steuerperioden 2018 und 2019 gemäss den überarbeiteten Jahresrechnungen vorzunehmen, nicht eingetreten werden kann. 3. Ein Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds eingereicht werden (Art. 203 StG; Art. 148 DBG). Es handelt sich dabei um eine Verwirkungs- frist (Martin E. Looser, a.a.O., N. 3 zu Art. 148 DBG), was bedeutet, dass auf ein verspätetes Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Vorliegend hat die Steuerverwaltung im Revisions- und Einspracheverfahren die Frage, ob die Revisionsfrist eingehalten worden ist, nicht geprüft. Aus den vorhandenen Akten geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt die Rekurrentin den von ihr geltend gemachten Revisionsgrund entdeckt hat. Die Rekurrentin führt einzig aus, dass ihr die neue Tatsache erst mit Beschluss der Generalversammlung vom 5. Mai 2021 habe bekannt gewesen sein können, weshalb die 90-tägige Frist mit Einreichung des Revisionsgesuchs am 7. Juni 2021 eingehalten worden sei. Die Steuerverwaltung bestreitet die rechtzeitige Einrei- chung des Revisionsgesuchs nicht explizit. Folglich ist das Revisionsgesuch materiell zu prüfen. -4- 4. Gemäss Art. 202 Abs. 1 StG bzw. Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine rechtskräftige Verfü- gung oder ein rechtskräftiger Entscheid zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert wer- den, wenn (a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; (b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; (c) ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. Eine Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund etwas vorbringt, das er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentli- chen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 202 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). 4.1 Im Gegensatz zu den ordentlichen Rechtsmitteln wie Einsprache, Rekurs oder Beschwer- de stellt die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, welches nur subsidiär zur An- wendung gelangt (vgl. Martin E. Looser, a.a.O., N. 2 zu Art. 147 DBG). Eine Änderung rechts- kräftiger Entscheide muss aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensgrundsatzes die Ausnahme bleiben, die nur unter eng umschriebenen, gesetzlich vorgesehenen Vorausset- zungen möglich ist. Die Revision darf nicht zur Aushöhlung der Rechtsmittelfristen führen. Sie dient nicht dazu nachzuholen, was im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren versäumt worden ist (BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021, E. 6.1; Martin E. Looser, a.a.O., N. 24 zu Art. 147 DBG, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.2 Die Vertreterin beruft sich auf den Revisionsgrund der (nachträglich) entdeckten erhebli- chen Tatsache (Art. 202 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 147 Abs. 1 Bst. a DBG). Sie erklärt, dass die Rekurrentin erst im Rahmen der im Hinblick auf den geplanten Börsengang durchgeführten ex- ternen Rechnungsprüfung erfahren habe, dass die beiden genehmigten Jahresabschlüsse 2018 und 2019 handelsrechtswidrig einen wesentlich zu hohen Gewinn ausgewiesen hätten (Rekurs- schrift vom 10.12.2021, Ziff. 2.4.3). Das falsche Ergebnis sei in erster Linie darauf zurückzu- führen, dass Verkäufe von B.________geräten bereits zum Zeitpunkt der Auslieferung an die Kunden erfolgswirksam verbucht worden seien, obwohl diese während einer gewissen Zeit- spanne ein bedingungsloses Rücktrittsrecht besässen. Weiter seien teilweise blosse Anfragen, bei denen der Kaufentscheid noch nicht gefällt worden sei, als Verkäufe verbucht worden. Zu- sätzlich seien die Wertberichtigungen auf den Debitoren (Delkredere) falsch ermittelt worden. Diese Fehler hätten sich auch auf den Bestand der Vorräte und die Steuerrückstellungen aus- gewirkt (Rekursschrift vom 10.12.2021, Ziff. 1.3.2 bis 1.3.4). Angesichts der vorhandenen Unter- lagen ist nicht auszuschliessen, dass die mit den Steuererklärungen eingereichten Jahresrech- nungen 2018 und 2019 unter Missachtung zwingender Grundsätze der Rechnungslegung er- stellt worden und damit handelsrechtwidrig sein könnten. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss vorliegend jedoch nicht geprüft werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. -5- 5. Bis zur Rechtskraft der Steuerveranlagung kann (bzw. muss) ein handelsrechtswidriger Jahresabschluss durch einen handelsrechtskonformen ersetzt werden (sogenannte "Bilanzbe- richtigung", vgl. Oesterhelt/Mühlemann/Bertschinger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 110 zu Art. 57 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 50 zu Art. 58 DBG). Wenn die Veranlagung, wie im vorliegenden Fall, jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen ist, kommt eine nachträgliche Korrektur nur noch auf dem von der Rekurrentin an- gestrebten Weg der Revision in Frage (Oesterhelt/Mühlemann/Bertschinger, a.a.O., N. 113 zu Art. 57 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 50 zu Art. 58 DBG). 5.1 Eine Revision ist jedoch selbst bei Vorliegen eines Revisionsgrunds ausgeschlossen, wenn die gesuchstellende Person als Revisionsgrund etwas vorbringt, das sie bei der ihr zu- mutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (E. 4 hier- vor). Die Geschäftsführer einer GmbH sind u.a. zuständig für die Ausgestaltung des Rech- nungswesens und der Finanzkontrolle sowie für die Erstellung des Geschäftsberichts inkl. Jah- resrechnung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 5 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] in der Fassung vom 1.4.2017). Die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ einer GmbH ist wiederum zuständig für die Genehmigung der Jahresrechnung (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 5 OR). Das Sicherstellen einer handelsrechtskonformen Verbuchung der Geschäftsvorfälle gehört somit in den Verantwortungsbereich der Gesellschaftsorgane. Die Sorgfalt, die von der bilanzierenden Person erwartet werden kann, ist diejenige einer gewissenhaften, mit Bilanzie- rungsfragen vertrauten Fachperson (Markus Berger, Probleme der Bilanzberichtigung, in: ASA 70 (2002) S. 539 ff., S. 547). Dementsprechend scheitern Bilanzberichtigungen über den Weg der Revision in den allermeisten Fällen daran, dass die zuständigen Organe die Handels- rechtswidrigkeit der Jahresrechnung hätten erkennen müssen, bevor die Veranlagungsverfü- gungen in Rechtskraft erwachsen sind (Markus Berger, a.a.O., S. 554). 5.2 Gemäss den Ausführungen der Vertreterin (E. 4.2 hiervor) sind zahlreiche Geschäftsvor- fälle in grossem Umfang unrichtig verbucht und Aktiven falsch bewertet worden. Gemäss den überarbeiteten Jahresabschlüssen liegen die Umsätze um 24 % (2018) bzw. 19 % (2019) tiefer als ursprünglich gemeldet. Anstelle der Jahresgewinne von CHF 934'426.29 (2018, pag. 24) und CHF 635'402.34 (2019, pag. 41) resultieren nunmehr Verluste von CHF 1'201'306.82 (2018, pag. 69) und CHF 1'367'127.14 (2019, pag. 64). Es ist schwer vorstellbar, wie es zu der- art gravierenden Falschbuchungen hätte kommen können, wenn die Organe der Rekurrentin die ihnen obliegenden Aufgaben mit der erforderlichen Sorgfalt wahrgenommen hätten. Die Vertreterin führt hierzu bloss aus, dass die unrichtigen Jahresrechnungen 2018 und 2019 auf "eine systematische Falschverbuchung von spezifischen Vertragskonstellationen aufgrund einer -6- Fehleinschätzung während den zwei Jahren" zurückzuführen seien, was den Organen nicht vorgeworfen werden könne (Rekursschrift vom 10.12.2021, Ziff. 2.5.1). Aus dieser vagen Er- klärung geht nicht hervor, welche besonderen Umstände es den Geschäftsführern der Rekur- rentin verunmöglicht haben sollen, die unrichtige Verbuchungspraxis betreffend nicht definitiver Verkäufe und die ungenügende Wertberichtigung der Debitoren rechtzeitig zu erkennen. Weiter ist die Vertreterin der Auffassung, dass sich der von der Rekurrentin gewählte Verzicht auf eine Revisionsstelle ("opting out") nicht zu ihren Ungunsten auswirken dürfe. Dass die Rekurrentin auf eine Revision verzichtet, ist zwar gesellschaftsrechtlich zulässig (Art. 818 Abs. 1 i.V.m. Art. 727 f. OR), ändert jedoch nichts an der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit ihrer Organe in Bezug auf die Ordnungsmässigkeit der Jahresrechnung. Weiter kommt es für den Ausschluss- grund nach Art. 202 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG nur auf die (fehlende) Sorgfalt im or- dentlichen Verfahren an. Dass die Verantwortlichen "unmittelbar nach Entdeckung des Miss- standes gehandelt [...] und mit viel Aufwand die Fehlbuchungen korrigiert und die zwei neuen Jahresabschlüsse erstellt" hätten, wie die Rekurrentin zusätzlich vorbringt, spielt demnach kei- ne Rolle. Dies gilt auch für den von der Vertreterin gemachten Vergleich mit dem umgekehrten Fall einer zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person zu berichtigenden Jahresrechnung. Dass in einer solchen Konstellation ein Nach- und gegebenenfalls ein Strafsteuerverfahren durchge- führt würde, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt wären, ist zwar durchaus möglich (ausführlich hierzu: Markus Berger, a.a.O., S. 556); dies ändert jedoch nichts an der hier zu beurteilenden Sach- und Rechtslage. 5.3 Im Ergebnis steht fest, dass eine Revision der Veranlagungsverfügungen 2018 und 2019 aufgrund des Ausschlussgrunds der ungenügenden Sorgfalt im ordentlichen Verfahren nicht zulässig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der von der Rekurrentin geltend gemachte Aus- schlussgrund einer nachträglich entdeckten erheblichen Tatsache wirklich gegeben ist. Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen. 5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrens- kostendekret, VKD; BSG 161.12]). Diese werden vorliegend auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'200.-- bestimmt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). -7- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend Revision der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerde betreffend Revision der Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Der Rekurs betreffend Revision der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern 2019 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die Beschwerde betreffend Revision der Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'200.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 6. Es werden keine Parteikosten erhoben. 7. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. -8- Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 8. Zu eröffnen an: ▪ C.________ GmbH zuhanden der A.________ GmbH ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Leumann -9-